Datenschutzbeauftragter

Fachkundiger externer Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragte sollen sicherstellen, dass sowohl im nicht-öffentlichen Bereich (Privatunternehmen), als auch im öffentlichen Bereich (Behörden, Verwaltungen u.a.) der Datenschutz auf Basis der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet wird. Zum Schutz personenbezogener Daten haben sie insbesondere die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und die Sicherheit der Datenübertragung zu gewährleisten. Auch sind sie zuständig für die Schulung von Mitarbeitern in Stellen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sie sind der Unternehmens, bzw. Behördenleitung direkt unterstellt.

 

Der Datenschutzbeauftragte muss besondere Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Er ist in der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seit Inkrafttreten der BDSG-Novelle II am 01.09.2010 wird er bzgl. Kündigung und Weiterbildung einem Betriebsrat gleichgestellt (§4f Abs. 3 BDSG).

 

Der Datenschutzbeauftragte kann sich in Zweifelsfällen an die zuständige Aufsichtsbehörde werden, was der betriebliche Datenschutzbeauftragte sicher eher mal tun wird, als der externe Datenschutzbeauftragte.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind im Wesentlichen die Beratung der Geschäftsführung in allen datenschutzrelevanten Belangen sowie die Überwachung des Umgangs mit den personenbezogenen Daten Ihrer Mitarbeiter, Kunden und ggf. Lieferanten.

 

Grundsätzlich ergeben sich für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten die nachfolgend aufgeführten Aufgabenschwerpunkte sowie Rechte und Pflichten:

 

Der Datenschutzbeauftragte hat:

  • Auf Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken.
  • die ordnungsgemäßen Anwendung der DV-Programme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden zu überwachen
  • die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen zu schulen
  • Jedermann auf Antrag die Angaben über Verfahren automatisierter Verarbeitungen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen z.B. durch ein öffentliches Verfahrensverzeichnis.
  • vor Beginn einer automatisierten Verarbeitung zu kontrollieren, ob die Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist (Vorabkontrolle).

Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten

Vorteile der Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten:

  • hohe Fachkunde
  • Synergien durch Tätigkeit bei mehreren Kunden
  • Keine Betriebsblindheit
  • Höhere Akzeptanz bei Mitarbeitern und Kunden
  • Kein Kündigungsschutz
  • Kurzfristig verfügbar
  • Schwerpunktmäßig einsetzbar
  • transparente Kosten
  • Keine Kosten für z.B. Weiterbildung
  • Praxiserfahrung auch aus Randgebieten
  • Datenschutz mit „Augenmaß“
  • höhere Akzeptanz bei Mitarbeitern

Wenn Sie die oben genannten Vorteile überzeugt haben, sollten Sie hier mit uns in Kontakt treten. Das sollten Sie übrigens auch tun, wenn die oben genannten Vorteile Sie (noch) nicht überzeugt haben.

Konsequenzen bei Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten

Gemäß § 4f BDSG benötigen Unternehmen, die regelmäßig mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten.

 

Wer dieser Verpflichtung bewußt oder unbewußt nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und wird bussgeldpflichtig.

 

Im § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG wird bestimmt, dass

 

"ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] einen (Datenschutzbeauftragten) nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, oder nicht rechtzeitig bestellt [...]".

 

Die Höhe des Bußgelds wird in Abs. 3 derselben Vorschrift auf eine

 

Geldbuße von bis zu € 50.000,00

 

festgesetzt. Grundsätzlich soll jedoch das Bußgeld so bemessen sein, dass es in jedem Fall den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten erlangt hat, übersteigt. Damit ist ggf. auch ein höheres Bußgeld, als das oben erwähnte möglich. Es liegt im Ermessen der Datenschutz- Aufsichtsbehörde.

 

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0800-2743282

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